Montag, 29. Oktober 2012

Gisbert Ant: Schadenersatzvertrag gegen BRD-u.UN Ausführlich

      erhalten per mail von Peter Pawlak

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 Von: "Gisbertant@aol.com" <Gisbertant@aol.com>
An: offener Verteiler entfernt
Gesendet: 15:48 Samstag, 27.Oktober 2012
Betreff: Schadenersatzvertrag gegen BRD-u.UN Ausführlich

Dieser Schadenersatzvertrag kann jeder stellen der Zwangsmaßnahmen der BRD -GmbH ausgesetzt war oder wird. Das kann jeder verwenden wie er will. Einfach Briefkopf auswechseln, weiterleiten etc.
Ich habe heute das an die Alliierten Botschafter gefaxt. Es geht nun an alle BRD Behörden die mit mir zu tun hatten. Auch an jene für die ich Strafanzeige gestellt habe. Sollte sich jemand an dieser Mail stören, so bitte ich um Entschuldigung.
         Im   Briefkopf war mein Name. Im Anhang ein Word Dokument zur Verwendung
Zugestellt per Fax an alle Alliierten Botschafter am 27. Oktober 2012
 
Vertrag
über Schadenersatz
zwischen Staatsangehörigen des Deutschen Reich(es), nachfolgend
Empfänger genannt welche sich bezeichnen als
Natürliche Personen, beseelter Mensch nach staatlichem BGB § 1 (alte Fassung)
Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913
und
allen bekannten und unbekannten Personen welche mitverantwortlich Handeln an den völkerrechtlich (HLKO, SHAEF, SMAD, BKO 47/50) illegalen Zwangsmaßnahmen jeglicher Art an Staatsangehörigen des Deutschen Reich(es), welche  sich direkt und indirekt beteiligten. Insbesondere  in diesem Vertrag bezeichnet als
-1- BRD Bedienstete und deren Erfüllungsgehilfen, (auch andere Staatsangehörige)
sowie in Handlung der Anzeige nach SHAEF und SMAD- BKO 47/50 die in Nicht-Verfolgung bzw. Untätigkeit und wissentlich nicht handelten in Kopie stehenden mit
-2- bezeichneten Botschaften (Botschafter) der Alliierten Militärregierung und anderer Staaten, aufgeführt am Ende des Vertrages
 
nachfolgend Leistende (Schadensersatzpflichtige) genannt.
 
kommt durch konkludentes (wissentlich, vorsätzlich, konsequentes, gleiches Recht im privaten Handelsrecht unter Kaufleuten, natürlichen Menschen, Anwendung SMAD, SHAEF, HLKO Gesetze)  Handeln der folgende Vertrag zustande:
§ 1  Vertragszweck
 
(1)  Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses Vertrages seitens des mit -1- bezeichnet Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den Leistenden bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen.
Die mit -2- bezeichneten Leistenden nach SHAEF und SMAD Kontrollratsgesetze 35 der Alliierten und deren Botschaften welche trotz der beweiskräftigen Sachlage und (Straf) Anzeige dieser  die Umsetzung einer Zwangsmaßnahme zugelassen haben bzw. nicht revidiert haben,  bzw. das die Alliierten Botschaften gemäß SHAEF oder SMAD (BKO 47/50), HLKO und nach Völkerrecht dies nicht in allen Fällen verhindert haben führt zum Schadenersatz, keine Immunitätszusage.
 
(2)  Der Vorbehalt des Leistenden zu -1- basiert auf der Tatsache, daß der Leistende und seine Erfüllungsgehilfen vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn sich legitimiert zu haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass:
 
a.  der Leistende -1- (und seine Erfüllungsgehilfen) entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind, oder
 
b.  der Leistende und seine Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt sind, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht vorsätzlich verweigern.
 
(3)  Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fällen nach Abs. 2 b richten sie die Ansprüche des Empfängers nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich und des existierenden  Staates Deutsches Reich und dem übergeordneten Besatzungsrecht falls dieses Recht Anwendung findet oder gefunden hat.
 
§ 2  Vertragsleistungen
 
Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Leistungen wie z.B. Handlungen oder Zahlungen, zwischen dem Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen und dem Empfänger, falls diese erbracht wurden. Dazu gehören insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen abgeforderte nicht genehmigte Zwangsmaßnahmen und Leistungen, wie z.B. Erklärungen, Berichte oder andere Anfragen. Zwangsmaßnahmen welche geleistet wurden ohne das Besatzungsrecht angewendet wurde sind im Anzeigenfall (Strafanzeige) gegenüber den Alliierten Vertragsleistungen zwischen den Alliierten Botschaften und dem Empfänger dieser Zwangsmaßnahmen. Als Nachweis dient jede Art der Zustellung bei allen Schadensersatzpflichtigen, den Leistenden (e-mail, FAX, Postbrief, Kurier)
 
§ 3  Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme
 
(1)             Mit der Annahme einer Vertragsleistung des Empfängers durch den Leistenden  oder seine Erfüllungsgehilfen tritt der Vertrag in Kraft. Ist die Vertragsleistung den Alliierten Botschaften angezeigt worden so treten diese ebenfalls in diesen Schadensersatzvertrag durch konkludentes Handeln falls HLKO, SMAD, SHAEF oder Völkerrecht verletzt wurden aber nicht verfolgt wurden.
 
(2) Der Annahme einer Vertragsleistung kommt der Erhalt von Geldern im Rahmen einer     Zwangsbeitreibung gleich (z.B. Barzahlung, Kontopfändung) und deren Anzeige bei den Alliierten Botschaften mit  Eintritt in diesen Schadensersatzvertrag falls gegen Besatzungsrecht, Völkerrecht und/oder HLKO verstoßen und angezeigt wurde, wie § 1 geregelt, aber nicht verfolgt wurden.
 
(3) Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Leistende selbst oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen sonstige Zwangsmaßnahmen (z.B. Haftbefehl, Zwangsversteigerung etc.) umsetzt, oder Schreiben versendet, die Forderungen gegen den Empfänger  erheben (z.B. „Bescheide“). Eintritt der Alliierten  erst  nach §3 Absatz (2)
 
§ 4  Inkrafttreten durch Androhung
 
Der Vertrag tritt außerdem in Kraft, wenn dem Empfänger durch den Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen eine Zwangsmaßnahme angedroht wird. Sowie nach §3 Absatz (2) als -2- bezeichnete Vertragspartei.
 
Mit Eingang ist der Vertrag in Kraft.
 
Die Vertragserfüllung bedarf keiner Unterschrift des Empfängers, so ist es gemäß BRD-GmbH AGB angeordnet. Die Rechtskraft tritt sofort ein durch die geltenden SHAEF Gesetze und SMAD Befehle seit 18.07.1990 geltendes Besatzungsrecht.
Durch  Anzeige bei den Alliierten Botschaften an diese selbst auch, falls gegen oben angeführte Gesetze verstoßen und nicht geahndet  wurde.
 
§ 5  Schadenersatz
 
Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Leistenden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach § 6. Der Leistende und seine Erfüllungsgehilfen haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt und unterwerfen sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen.
 
§ 6  Höhe des Schadenersatzes
 
(1) Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen. Der Schadenersatz ist für jede einzelne, beteiligte Person fällig:
 
Vertragsleistung des Leistenden
Erfüllungsgehilfe
Empfänger
§ 4 (Androhung von Zwangsmaßnahmen) Pfändung
30.000 EURO pauschal
 1 Mio. EURO pauschal
§ 3 Abs. 1 (Annahme von Leistungen)
100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 50.000 EURO pauschal
 5 Mio. EURO pauschal
§ 3 Abs. 2 und 3 (Umsetzung Zwangsmaßnahme)
100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 200.000,00 EURO pauschal
10 Mio. EURO pauschal
Personenstandfälschung (auch versuchte)
100.000,00 EURO pauschal
 2 Mio. EURO pauschal
Unwirksame „Inlandszustellung“
50 000,00 EURO
 1 Mio. EURO pauschal
Fehlende Unterschriften u.ä,
30 000,00 EURO
 1 Mio. EURO pauschal
 
 
 
Aufforderung zur Plünderung, Freiheitsberaubung, Verschleppung ggf. Bedrohung zur Verschleppung (nachrangige Zulassung  durch Alliierte Botschaften durch konkludentes Handeln
500.000,00 EURO zuzüglich
50% der Gesamtforderung des Empfängers
 10.000.000,00 EURO
Speicherung, Nutzung und Weitergabe der persönlichen Daten
500.000,00 EURO zuzüglich 50% der Gesamtforderung des Empfängers
5.000.000,00 EURO
 
(2) Angefangene Arbeitsstunden des Leistenden sind zusätzlich mit 200 Euro in DMR zu vergüten, angefangene  Arbeitsstunden von Anwälten oder Rechtskonsulenten mit 350 Euro in DMR.
 
(3) Sofern geltendes Recht einen höheren Schadenersatz vorsieht oder zuläßt, tritt diese  Regelung automatisch in Kraft.
 
(4) Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung der Eurowährung beziehen sich die Summen nach Abs. 1 auf nicht weniger als die Kaufkraft am 01.01 des Jahres, in dem der Vertrag in Kraft getreten ist. Der Schadenersatz ist in geltender Währung gefordert und in der derzeit gültigen Zahlungsmittelart zu leisten innerhalb 14 Tagen.
 
(5) Umrechnungskurs der Forderung:
Zahlungsmittel 1 Euro= 3.26676 DMR mit Stand vom 30.09.2012
1 Euro in Dollar mal 4,20 ergibt 1 DMR
 
§ 7  Fälligkeit des Schadenersatzes
 
(1) Der Schadenersatz wird mit jedem Eintritt eines Ereignisses nach § 3 oder § 4 sofort fällig, ohne daß es hierzu einer Aufforderung bedarf.
 
(2) Der Schadenersatz ist dem Empfänger bis zum folgenden Monatsersten nach dessen Wahl per Überweisung, in barer oder in physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) marktüblicher Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten des Transfers trägt der Leistende bzw. der Erfüllungsgehilfe.
 
(3) Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit 6% über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
 
§ 8  Salvatorische Klausel
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt.
 
Rechtsbelehrung:
 
Es geltenden die Ländergrenzen des Deutschen Reichs vom 31.12.1937. Damit ist das betreten der Flächen des Deutschen Reichs eine Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag von den Leistenden -1-. Allein die Einlage in den Briefkasten des Deutschen Reichs ergibt die Schadenersatzpflicht nach Vertrag. Eintritt in den Vertrag der Alliierten Botschaften nach Anzeige dieser Zuwiderhandlung.
 
Leistende gemäß -1- sind die:
 
Bedienstete der NGO BRD-GmbH, HRB Frankfurt 51411 namentlich sich selbst bezeichnet in Schriftstücken an den Empfänger, wie selbst ernannte Richter, Gerichtsvollzieher, Anwälte, Staatsanwälte und sonstige Finanzbedienstete, Behördenleiter oder jegliche Art von verantwortlichen Politikern der BRD-GmbH.
                                                                                               
Leistende gemäß -2- sind die:
 
Botschaft der U.S.A  z.Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Philip D. Murphy Clayallee 170, 14191 Berlin  Telefax: Fax (030) 831-4926
 
Botschaft der Russischen Föderation z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Vladimir M. Grinin, Unter den Linden 63-65
D-10117 Berlin, Telefax +49 (0) 30 / 229-93-97
 
Botschaft des Vereinigten Königreichs von England z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Simon McDonald, Wilhelmstr. 70-71 D-10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 /  20457 594
 
Botschaft von Frankreich z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Maurice Jacques Jean-Marie Gourdault-Montagne Pariser Platz 5 D-10117 Berlin Fax 030-590 03 90 39
 
Vladimir Vladimirowitch Putin der Russischen Föderation
Staria Platz 4  Kreml,    103132 Moskau      
Justizministerium der Russischen Föderation
Tel.: 007 095 936-21-43,  933-43-11,  933-42-12
 
Haupt Militär Staatsanwalt Cholsunow Pereulok 14    -119852 Moskau/Russland
 
Die Botschaften der Schweiz und Österreich und  damit die Handelnden Personen gegen Staatsbürger des Deutschen Reich(es).
 
Kopie; dieses Schreiben an das Internet und damit an jeden für den es wichtig ist oder wird.
 
Kopie: Provisorische Exilregierung des Deutschen Reich(es) und deren bevollmächtige Vertreter, Deutsches Reich auf dem Mutterland in den Grenzen 31.12.1937 und die reguläre Exil-Reichsregierung des Deutschen Reiches  in der Antarktis, Neuschwabenland (siehe Antarktisvertrag)
 
Gezeichnet
Gisbert Ant
Staatsangehöriger des Deutschen  Reich(es)


2 Kommentare:

  1. ein Kommentar auf "Terra Germania"


    29. Oktober 2012 um 10:35 | #8

    Dieser Schadenersatzvertrag regelt auch Schadenersatz durch die Alliierten, aus diesem Vertrag kommen die Alliierten nicht mehr heraus

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  2. Dieser Brief ging o.a. Schadenersatzvertrag voraus:.....

    Sehr geehrte Botschafter, sehr geehrter Militär Staatsanwalt

    es sind von mir und anderen Personen des Deutschen Reich verschiedene Strafanzeigen bei Ihnen eingegangen bzgl. Verstoß privater Personen der BRD welche gegen die o. a. SHAEF und SMAD Kontrollratsgesetze handelten. Sie, die Alliierten haften nicht für Straftaten der BRD-Bediensteten. Das ist klar in Ihren Gesetzen festgehalten.
    Sie haften (oder Ihr Staat) aber dann wenn Sie Ihre SHAEF und SMAD Gesetze nicht anwenden und Straftaten nach diesen Gesetzen nicht verfolgen. Entweder sind diese Gesetze nichtig und damit alle Ihre Gesetze auf Deutschem Boden, oder aber sie handeln vorsätzlich untätig bei Verstoß gegen IHRE Gesetze. Sie sind aber dann gemäß Völkerrecht und HLKO haftbar und haften dann für durch Ihre Untätigkeit entstandene Schäden an Staatsangehörigen des Deutschen Reich und treten somit in Schadenersatzforderungen einseitig mit ein.

    Gegen diese bekannten und unbekannten Personen der Alliierten stelle ich hiermit Strafanzeige nach Völkerrecht und stelle Schadenersatzforderung je Fall in Höhe von 10 Millionen Euro (oder entsprechender Gegenwert)

    Mit freundlichen Grüssen
    Gisbert Ant

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