Samstag, 29. Januar 2011

H. Lohmann "Selbstverwaltung" & Bedingungen zur Klagefähigkeit vor dem Internationalen Strafgerichtshof Den Haag

   nachfolgendes z. K., meine Meinung: Selbstverwaltung nur in Verbindung mit der Herstellung der Handlungsfähigkeit unseres Rechtsstaates Deutsches Reich, so sieht es auch der
www.sv-dr.de
...wenn ich das richtig verstanden habe



Sent: Saturday, January 29, 2011 11:51 AM
Subject: Bedingungen zur Klagefähigkeit vor dem Internationalen Strafgerichtshof Den Haag
 
Liebe Berufskollegen und Verbandsvertreter,

heute morgen erhielt ich eine Nachricht von Herrn Roland Herliscska (Roland Herlicska Dach- u. Abdichtungstechnik e.K. mailto:info@herlicska-dachtechnik.de Dachdeckermeister, Betriebswirt HWK), der wegen nachgefragter fehlender Amtslegitimität von Finanzbeamten seines Landkreises, ein Strafferfahren am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag durchgesetzt bekommen hat.
Bitte lest einmal die im Anhang beschriebenen Bedingungen einer Klagefähigkeit an diesem hohen Gericht.

Ich denke,
gerade betroffene Bauern des Müllermilch Prozesses sollten sich über die Möglichkeit einer Selbstverwaltung umgehend informieren.
Auch über die für Jeden mögliche Mitgliedschaft im ZDS DZ f MR e.V.  wird über eine Verfassung des Deutschen Amtes für Menschrenrechte , Schutz der
Familie und des Eigentums gewährt.


Hier ein Auszug aus meiner Bescheinigung:

"Da unsere MItglieder der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Menschenrechte (§§18-20 GVG  Art. 6-7 EGBGB, IPB) unterstehen, wenden Sich sich bei berechtigten Ansprüchen im Rahmen der Amtshilfe zuständigkeitshalber bitte an den ICHR / IZMR - Sektion Deutschland, Bielefeldtweg 26, D - 21682 STADE "

Ich weise nochmals auf die Veranstaltung des Deutschen Amts für Menschenrechte, im Anhang, hin.
Auch möchte ich Selbstanzeigebriefe deutscher Amtsrichter aufgrund nicht erkennbarer Rechtslage hier beifügen.

Bitte informiert Euch!

Mit hoffnungsvollen Grüßen

Heiner Lohmann

1 Kommentar:

  1. Hallo Herr Lohmann,
    ihre Meinung deckt sich mit der Ansicht unseres
    Prof. Dr. Heino Janssen....seine 18 Punkte Vorverfassun werden wir am 04.02. im Restaurant
    Roseneck zur Diskusion stellen
    Ermächtigungspräambel zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Volkes
    Artikel 1 bis 18
    Vorschlag zur Ausarbeitung für die Neuschwaben-
    land-Gruppe Berlin Berlin den 04.02.2011

    Der ZD – Präsident
    Z e n t r a l r a t – D e u t s c h l a n d (ZD) –
    Modifiziert von C.P. Neuschwabenland-Gruppe Berlin
    Völkerrechtssubjekt des fortbestehenden deutschen Reiches mit Satzung und Präambel

    Rechtsgrundlage und Umsetzung des Völkerrechts durch den (ZD)

    § 5. Wie aus dem GG für die BRD ersichtlich, sind in Art.120 u.139 GG die Alliiertenrechte festgeschrieben, die alle Grundrechte des besetzten Landes völkerrechtswidrig außer Kraft setzten. Da aber in Art. 25 GG das Völkerrecht allen Gesetzen vorgehen sollte, das Parteienkonstrukt der BRD, nicht volkslegitimiert und besonders seit 1990 gegen die eigenen Grundrechte handelt, ist die gesetzgebende- mit der unrecht-sprechenden Gewalt und der Exekutive, die gegen Person und Volk richtet und handelt, der gesetzlichen Strafe zuzuführen.(siehe dazu § 6 VStGB und § 81/2 StGB)

    § 6. So kann bis zur Vereinigung des ganzen Deutschen Reiches mit seinem Staatsvolk die derzeit rechtmäßige Rechtsgrundlage nur das Grundgesetz von 1949 sein, von den Alliierten gemäß ihren Kontroll- und Sperrgesetzen so bestimmt, nach Völkerrecht bereinigt, als > Ermächtigungsgesetz <.

    § 7. Das modifizierte Grundgesetz, ist daher das Ermächtigungsgesetz im Verfassungsrang des ZD und des Deutschen Volkes, um das „Deutsche Reich mit seinem Staatsvolk“ wieder handlungsfähig werden zu lassen.
    Der ZD wird damit im Verfassungsrang laut Art. 25 GG autorisiert, den Kriegszustand durch Abschluß von Friedensverträgen mit den Staaten, die Deutschland den Krieg erklärt haben, zu beenden, vorbehaltlich der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen.

    § 8. Da die Haftungsfragen sich aus dem Grundsatz der Verursachung entsprechend den nationalen- und internationalen Rechtsgrundsätzen ergeben, Hochverrat und Völkermord keiner Verjährung unterliegen, kann die Haftung unabhängig der erforderlichen Friedensverträge, auch nachverhandelt werden.

    § 9. Das Grundgesetz von 1949 von den Alliierten gemäß ihren Kontroll- und Sperrgesetzen so bestimmt, nach Völkerrecht als Ermächtigungsgesetz bereinigt, ist und bleibt die Völkerrechtsgrundlage des ZD und des „Deutschen Volkes“, das nach Wiederherstellung der Identität und Selbstfindung sich dann in Selbstbestimmung eine eigene Verfassung geben kann.
    Art. 21 bis 24 GG, Art. 27 bis 33 GG, 36 bis 55 und 57 bis 96, außer 60 und 73 GG, Art. 98, 99, 100, 102, 106 bis 109, 111, 112, 113 und 115 bis 145 GG entfallen, da im Widerspruch zu Art. 25 GG.
    -

    PS: §§ 25 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
    Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten für die
    Bundesbürger.

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